Satzung der shaám Gesellschaft für strategische Unterstützung der humanistischen, demokratischen und freiheitlichen Entwicklung in Syrien e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: shaam Gesellschaft für strategische Unterstützung der humanistischen, demokratischen und freiheitlichen Entwicklung in Syrien e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Fiedlerstr. 4.
§ 2 Zweck
1. Durch die Aktivitäten der Gesellschaft soll das öffentliche Bewusstsein über die Notwendigkeit konkreter Hilfe gefördert werden.
2. Die Gesellschaft will Kinder unterstützen, deren Väter während der Demonstrationen ums Leben kamen.
3. Die Gesellschaft will durch Ankauf von Medikamenten die Möglichkeiten der medizinischen Hilfe unterstützen.
4. Da die Umstände in Syrien vor allem bei Kindern zu psychischen und physischen Schäden geführt haben, sollen die eingeworbenen Mittel zu deren Verminderung eingesetzt werden.
5. Familien, die durch die jetzige Situation in Not geraten sind, sollen durch die Gesellschaft unterstützt werden.
6. Die Gesellschaft fördert und hilft Menschen, die sich aufopferungsvoll für die Freiheit und Demokratiebewegung in Syrien einsetzen und gibt finanzielle, materielle und ideelle
Unterstützung.
7. Die Gesellschaft wirbt für das Zustandekommen für demokratische Rechte in Syrien wie Versammlungsfreiheit, Demonstrationsfreiheit, Redefreiheit und Pressefreiheit.
§ 3 Mittelverwendung
1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung von Mitteln für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, das diese
selbst steuerbegünstigt im Sinne der Abgabeordnung sind. die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des
Vereins.
2. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Firmen und Institutionen
2. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung
des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 5 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
c) durch förmliche Ausschließung. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dem Verein einen Schaden zufügt, aus dem Verein ausschließen. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus
dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
d) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.
e) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, die Beitragsstruktur und der Fälligkeitstermin werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 7 Finanzierung
Neben den Mitgliedsbeiträgen werden Aufkommen aus Spenden und Sponsorenleistungen für die Finanzierung der Vereinsaufgaben verwandt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die Ziele des Vereins durch Rat und Tat zu fördern, die
beschlossenen Beiträge zu entrichten und übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
§ 9 Organe und Ausschüsse
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich in Form der Gesellschaft abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
c) Ausschließung eines Mitgliedes
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
e) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sein können
f) Weitere Aufgaben , soweit sich diese aus der Satzung oder aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besonders schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand
bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die
Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand, Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten
zugänglichsein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemachten worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes
und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 11 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
2. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Der Präsident vertritt stets einzeln. Der Vizepräsident und der Schatzmeister
vertreten gemeinsam.
3. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten.
4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss auf diesen
Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen werden.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zwecks Verwendung für die
Förderung von Sport und dessen Entwicklung weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
dürfen.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.